Freiheitsentziehende Maßnahmen
Freiheitsentziehende Maßnahmen greifen tief in die Grundrechte eines Menschen ein.
Betroffen sind insbesondere das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Recht auf persönliche Freiheit.
Auch gut gemeinte Maßnahmen können Angst, Stress, Verletzungen oder einen Verlust von Würde und Selbstbestimmung verursachen. Deshalb gilt in der Pflege ein klarer Grundsatz:
Freiheitsentziehende Maßnahmen sind keine pflegerische Routine, sondern schwere Eingriffe, die nur unter strengen Voraussetzungen zulässig sind.
In Deutschland dürfen freiheitsentziehende Maßnahmen nicht einfach aus Vorsicht oder Bequemlichkeit angewendet werden. Sie sind nur erlaubt, wenn eine akute, erhebliche Gefahr für Leib oder Leben besteht und diese Gefahr nicht anders abgewendet werden kann.
Bei planbaren oder länger andauernden Maßnahmen ist grundsätzlich eine Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Die bloße Angst, dass etwas passieren könnte, oder der Wunsch von Angehörigen reicht rechtlich nicht aus.
Ein zentraler Punkt ist die Frage der Einwilligungsfähigkeit.
Ist ein Bewohner einwilligungsfähig, kann er selbst wirksam in eine Maßnahme einwilligen
oder sie ablehnen.
Ist ein Bewohner nicht einwilligungsfähig, dürfen Entscheidungen nur durch einen rechtlichen Betreuer oder eine bevollmächtigte Person getroffen werden und auch dann nur im gesetzlichen Rahmen.
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Hinweis: Zur didaktischen Unterstützung wird in diesem Video ein virtueller Avatar verwendet. Die dargestellte Figur ist computergeneriert und keine reale Person.
