Pflegeberatung – rechtliche Grundlagen


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Personalabmessung – Qualifikations-Niveaus
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Pflegeberatung – rechtliche Grundlagen
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Karpaltunnelsyndrom
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Lagebezeichnungen Teil II
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Verfügung und Vollmacht
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Medikamente der Reanimation
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2.1 Krankenversicherung Grundlagen
2:22
2.2 Krankenversicherung – Früherkennung
5:07
2 Soziales Leistungsrecht Teil 1 – Grundlagen
4:54

Beginnen wir mit dem Anspruch auf Beratung gemäß § 7a SGB XI. Seit 2009 haben Pflegebedürftige und auch Antragsteller Anspruch auf individuelle Pflegeberatung. Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) hat diesen Anspruch sogar erweitert – auch für Angehörige.
Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes, genannt die "Einheitsmaßstäbe," geben klare Vorgaben für Pflegeberater im § 7a SGB XI vor. Ein strukturierter Versorgungsplan und einheitliche Grundsätze für alle.
Die Pflegeberatung hat hiernach klare Ziele: Selbstbestimmung, Selbständigkeit und Pflegekompetenz sollen gestärkt werden. Sie dient als Werkzeug, um Krisensituationen zu bewältigen und Versorgungsdefizite zu mindern.
Die Pflegeberatung kann flexibel und individuell stattfinden – entweder daheim oder in der Einrichtung. Auch per Video ist sie möglich, ohne den persönlichen Touch zu verlieren. Das Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz hat hier die Grundsteine gelegt. Die Beratung kann dadurch sogar durch digitale Angebote unterstützt werden.
Wer sind nun die Experten der Pflegeberatung?
Pflegefachkräfte, Sozialversicherungsfachangestellte und Sozialpädagogen, also Experten mit dem nötigen Wissen.
Der Weg zur Pflegeberater-Qualifikation umfasst Pflegefachwissen, Case Management und Recht als Modul-System. Im Qualifikationsprozess ist auch ein neuntägiges Praktikum integriert. Ebenfalls sind Fortbildungen für Pflegeberater wichtig, um regelmäßige Updates zu erhalten und die berufliche Kompetenz weiterzuentwickeln. Als Pflegeberater lernt man also nie aus.

Beispiel:
Frau Müller ist 87 Jahre alt. Sie hat einen Antrag auf Pflegeleistungen gestellt und erkennbaren Beratungsbedarf. Sie fragt sich wie man Hilfsmittel erhält. Sie hat Probleme in der Alltagsbewältigung und einige Gesundheitsprobleme. Dadurch hat sie Unterstützungsbedarf in der Selbstversorgung. Die Wohnung ist nicht unbedingt altersgerecht. Einen Rollstuhl hat sie noch nicht.
Die Beratung erfolgt hier im Sinne des §7 SGB XI. Der Unterstützungsbedarf, die Lebenssituation, Wohnsituation und vieles mehr wird nun ermittelt. Auf dieser Grundlage unterstützt der Pflegeberater nun Frau Müller. Konkrete Ziele und Maßnahmen werden formuliert. Auch der Zugang zu Hilfsmitteln und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen werden besprochen. Dabei wird ein Versorgungsplan erstellt. Der Umfang des Versorgungsplans ist in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes
zur einheitlichen Durchführung der Pflegeberatung einzusehen. Dieser Plan kann folglich evaluiert und angepasst werden.
Sind alle Ziele erreicht ist die Beratung beendet.

Die Qualitätssicherung erfolgt durch Beratungsbesuche gemäß § 37 Abs. 5 SGB XI. Je nach Pflegegrad erfolgt der Beratungseinsatz Halbjährlich, vierteljährlich, auch per Videokonferenz – Pflegebedürftige haben Anspruch auf regelmäßige Beratung. Auch Pflegegrad 1 und Pflegebedürftige mit Pflegesachleistungen sind hier dabei. Zur Besseren Unterscheidung benennen wir die ersten Beratungen im Sinne des § 7a SGB XI als Pflegeberatung und die Qualitätssicherung nach § 37 Absatz 5 SGB XI als Beratungsbesuch oder auch Beratungseinsatz.
Es gibt einen klaren Unterschied zwischen Pflegeberatung nach § 7a SGB XI und Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI.
Videokonferenzen sind modern, aber auch geregelt. Persönlich oder per Videokonferenz – die Technik ist auf dem neuesten Stand, aber der Erstbesuch nach § 37 findet immer noch persönlich statt.

Beispiel:
In unserem Beispiel geht es also um Frau Müller die nun schon 89 Jahre ist. Ihre initialen Anträge wurden alle vor 2 Jahren gestellt. Sie hat umfangreiche Hilfe bekommen. Aktuell hat sie den Pflegegrad 2 und muss daher alle 6 Monate einen Beratungseinsatz erhalten. In dem heutigen Einsatz fragt sie beispielsweise wie sie mit der zunehmenden Inkontinenz umgehen soll. In der Beratung wird dies umfangreich besprochen und Themenspezifisch Maßnahmen eingeleitet.

Nun gibt es noch einen weiteren Paragraphen. § 45 SGB XI Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtliche Pflegepersonen. Was besagt dieser? Die Pflegekassen haben für Angehörige und Menschen mit ehrenamtlichen Pflegetätigkeit unentgeltlich Schulungskurse durchzuführen. Dies dient dem sozialen Engagement im Bereich der Pflege. Auch körperliche und seelische Belastungen sollen so gemindert werden.
Kurzum beraten Pflegeberater nicht nur die eigentlichen Pflegebedüftigen, sondern auch ihre Angehörigen inkl. Betreuer.

Beispiel:
Das heißt Frau Müller hat einen Sohn. Dieser möchte sie zukünftig daheim pflegen. Nun wird auch der Sohn im Sinne des § 45 SGB XI beraten, wie man denn pflegerisch tätig sein kann, welche Grundlagen es gibt und es wird auf seine speziellen Fragen eingeangen.

Fassen wir das ganze kurz zusammen.
Es gibt drei große Bereiche die rechtlich relevant sind.
§ 7a SGB XI und § 7c SGB XI im Sinne einer Pflegeberatung inkl. Versorgungsplanung und Case Management. Der Betreuer wirkt als Impulsgeber aber auch Anwalt und Manager im Dschungel von Anträgen .
Man nutzt Beratungsmethoden, den Versorgungsplan und Koordinierungsinstrumente um den Pflegebedürftigen zu helfen. Somit bietet dieser Bereich eine Orientierung im Versorgungssystem.

Des Weiteren gibt es den § 37 Absatz 3 SGB XI.
Hier geht es um die Erfassung der Ist-Situation, spezielle Fragestellungen und Kurzinterventionen. Ein Case Management ist hier nicht enthalten. Der Berater wirkt als Informationsquelle aber nicht zwingend als Manager. Es geht also um zentrale Themenbereiche und um die Qualitätssicherung im Verlauf.

Der § 45 SGB XI umfasst die gleichen Prozessberatung wie der § 7 a SGB XI nur ohne den Versorgungsplan. Hier werden eher Interventionsmöglichkeiten also Gesprächtechniken, Anleitungen. Ein Case Management ist hier natürlich enthalten. Der Betreuer wirkt als Lotse und Impulsgeber im Sinne einer Orientierung für die Ratsuchenden. Beispielsweise für Angehörige.
Weshalb sind vorallem §7 und §45 wichtig?
Mit einer Qualifikation „Pflegeberater*in §7a SGB XI“ und der Qualifikation „Pflegeberatung §45 SGB XI“ können Sie beide Leistungen anbieten und so alle Faktoren in einer Pflegesituation berücksichtigen.

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