Personalabmessung – Qualifikations-Niveaus


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Aktuell stellt sich die Versorgung der Pflegebedürftigkeit wie folgt dar.
Die Anzahl der vollstationären Pflegeeinrichtungen stagniert bzw. wird in Zukunft reduziert und kleinere Pflegeeinrichtung werden ihre Kapazitäten reduzieren bzw. auch schließen.
Die ambulante Versorgung rückt immer weiter in den Vordergrund.
Durch den generellen großen Anstieg von pflegbedürftigen Personen haben wir einen enormen Fachkräftemangel.
Nun ist es schwierig Nachwuchskräfte zu bekommen, da auch die generalistische Ausbildung zu einer Verschiebung der Auszubildenden führt.
Die Personalabmessung wird nun ausgehend vom neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff mit der Einschätzung des Grades der Selbstständigkeit und der Anwendung des Strukturmodells in der stationären Langzeitpflege ein geschlossenenes Handlungssystem. 
Die Frage ist zukünftig wie viel Personen mit welcher Qualifikation benötigt werden um eine sichere Versorgung von Pflegebedüftigen zu gewährleisten. Mit dieser Frage nähern wir uns leider auch der Funktionspflege.

Der § 113c SGB XI beschreibt nun die Personalabmessung.
Um das Konstrukt zu verstehen befassen wir uns erstmal mit den Qualifikations-Niveaus.

Qualifikations-Niveaus:
Die Qualifikationsniveaus richten sich nach dem deutschen Qualifikations-Rahmen. Hierzu gibt es acht Niveaus.

Qualifikations-Niveau 1:
Mitarbeiter, die keine Ausbildung haben, aber vier Monate angeleitet wurden zählen hierzu. Beispielsweise hat Herr Bauer vorher in der Küche gearbeitet und wechselt nun in die Pflege.

Qualifikations-Niveau 2 - Pflege:
Mitarbeiter ohne Ausbildung, die aber einen Pflegebasiskurs innerhalb von einem Jahr mit einer Stundenzahl von 200 Stunden gemeistert haben gehören dazu. Sie müssen hierfür auch ein Jahr angeleitet Tätig sein. Also Herr Bauer kann zum Qualifikations-Niveau 2 wechseln, wenn er einen Kurs von 200h absolviert und ein Jahr in der Pflege tätig ist.

Qualifikations-Niveau 2 - Betreuung:
Nun gibt es auch im gleichen Niveau Mitarbeiter, die nur betreuen dürfen. Das sind Betreuungskräft nach §§43b und 53b SGB XI. Sie haben einen 160 h- Kurs und ein Praktikum von 3 Wochen absolviert. Das heißt, wenn Herr Bauer nur betreuen will, kann er auch diesen Weg einschlagen.

Qualifikations-Niveau 3:
Pflegehelfer mit einer einjährigen oder auch zweijährigen Ausbildung sind Teil des dritten Niveaus. Ab und an beinhalten diese Kurse bereits einen Behandlungsschein. Es gibt aber auch Mitarbeiter, die trotz einjähriger Ausbildung noch einen 40 h Behandlungspflegekurs benötigen um auch beispielsweise Blutzucker messen zu können.
Wenn Herr Bauer also eine Ausbildung machen würde für mind. ein Jahr, kann er zum Niveu 3 wechseln.

Qualifikations-Niveau 4:
Eine Pflegefachkraft mit einer dreijährigen Ausbildung im Sinne einer generalistischen Ausbildung ist Teil des Niveaus 4.
Das wäre der Fall, wenn Herr Bauer eine Ausbildung in Vollzeit machen würde.

Qualifikations-Niveau 5:
Pflegefachkräfte mit einer 2-jährigen Berufserfahrung und Fortbildungen von > 200h beispielsweise im Bereich der Intensivpflege oder Gerontopsychiatrie sind teil dieses NIveaus.
Auch Heilerziehungspfleger fallen neuerdings in dieses Feld. Wichtig diese dürfen nicht Behandeln, außer sie haben einen Behandlungspflegeschein.

Nun gibt es auch noch Pflegdienstleitungen. Also Pflegekräfte mit 2 Jahren Berufserfahrung und einer Weiterbildung für Leitungsaufgaben. Auch diese fallen in das Niveau 5.

Qualifikations-Niveau 6:
Hierzu zählen studierte Pflegekräfte mit einem Bachelorabschluss.

Qualifikations-Niveau 7:
Hierzu zählen studierte Pflegekräfte mit einem Masterabschluss.

Qualifikations-Niveau 8:
Hierzu zählen studierte Pflegekräfte mit einer Promotion.

Die letzten 3 Gruppen werden wir kaum in einer Pflegeeinrichtung bzw. am Bewohner antreffen.

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