Begutachtung – Schwerbehindertenverfahren


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Eine dauerhaften Funktionseinschränkung ermöglicht den Antrag auf Einstufung einer Behinderung (GdB = Grad der Behinderung). Das „Versorgungsamt“ ist hier die zuständige Behörde. Dieses stuft den Patienten aufgrund des hausärztlichen Berichtes über die Funktionseinschränkungen des Patienten ein. Die Einstufung ab einem Grad der Behinderung von 30 % ermöglicht Vergünstigungen für den Patienten wie der Kündigungsschutz. Ab einem Grad der Behinderung von 50 % gilt ein Schwerbehindertenausweis.

Nach dem Eingang eines Antrags werden von den angegebenen Ärzten und Einrichtungen fehlende Unterlagen angefordert.

Das Versorgungsamt beauftragt dann evtl. auch einen Gutachter, damit dieser die medizinischen Unterlagen nach den Maßgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) auswertet und begutachten kann.  Dies kann einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen.

Zum Schluss entscheidet dann das Versorgungsamt mit Hilfe des Gutachtens über das Vorliegen einer Behinderung.

Der Feststellungszeitpunkt erfolgt dabei rückwirkend zum Datum der Antragstellung also nicht erst wenn der Feststellungsbescheid vom Versorgungsamt erstellt wird.

Der Antrag und das Verfahren ist natürlich für den Patienten kostenfrei.

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