Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 2 – Delegation


Zurück
Allgemeinmedizin – Einführung
2:56
Aufgaben der Allgemeinmedizin an einem Beispiel
2:26
Allgemeinmedizin – Grundbegriffe Teil 1
3:29
Allgemeinmedizin – Grundbegriffe Teil 2
2:40
Gesundheit
1:01
Beauchamp & Childress
2:43
Salutogenese
1:02
Medikalisierung
1:22
Durchgangsarzt
1:58
Krankheitskonzept
1:38
Sektorale Trennung
0:58
Hermeneutische Fallverständnis
2:12
Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 1
3:34
Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 2 – Delegation
3:38
Begutachtung – Anschlussheilbehandlung
2:55
Begutachtung – Rehabilitationsverfahren
1:48
Begutachtung – Schwerbehindertenverfahren
1:14
Verfügung und Vollmacht
9:37
Evidenzbasierte Medizin – Grundlagen
2:59
Evidenzbasierte Medizin – Klassifikation und Empfehlungsgrade
1:32
Evidenzbasierten Medizin – Leitlinien
1:39
Fieber Grundlagen
4:19

In der Praxis befinden sich ebenfalls medizinische Fachangestellte bzw. „ArzthelferInnen“.

Bei der Masse an vielfältigen verwaltungstechnischen, rechtlichen, aber auch medizinischen Anforderungen nehmen diese eine zentrale Rolle ein. Dieser Beruf wird in einer ermächtigten Arztpraxis erlernt. Das heißt, auch die Ausbildung fällt direkt in das Aufgabengebiet des Allgemeinmediziners. Voraussetzung hierfür sind nach dem Berufsbildungsgesetz entsprechende Kenntnisse, die entweder der Praxisinhaber oder eine berufserfahrene medizinische Fachangestellte haben muss.

Die Ärztekammern in Deutschland bieten den Erwerb der Ausbildungsbefähigung („Ausbildung der Ausbilder“) an. Weiterhin gibt es natürlich noch weitere Teammitglieder wie Pflegende mit Weiterbildung im Bereich Wundmanagement, Palliativmedizin, Geriatrie oder auch der Sozialmedizin. Das war jedoch noch nicht alles, was die Versorgung betrifft.

Es gibt auch noch Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste. Die Zusammenarbeit mit diesen Pflegeberufen nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Das heißt, Pflegepersonal werden Aufgaben delegiert.

Bei dieser Delegation von Aufgaben ist zu beachten, dass nur eine Aufgabe, die nicht unter Arztvorbehalt steht, delegiert werden darf. Es darf auch nur eine befähigte Pflegefachkraft diese Aufgabe ausführen. Diese muss der Ausführung auch zustimmen. Die Aufgabe und die Delegation müssen dokumentiert werden.

Unter Umständen muss die pflegende Person auch angeleitet werden im Sinne einer Anleitungspflicht. Anschließend muss das Geschehen ärztlich überwacht werden.

Hierzu ein Beispiel:

Frau Müller ist 89 Jahre alt und ihr Blutzucker spielt zurzeit etwas verrückt. Sie hat seit kurzem eine neue Pflegefachkraft, die sie in der Häuslichkeit unterstützt. Nun findet ein Arztbesuch statt und wir delegieren regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die Insulingabe. Dies wird dokumentiert. Die Pflegefachkraft ist befähigt, dies umzusetzen. In kurzen Abständen wird der Hausarzt erneut einen Hausbesuch abhalten, um den Verlauf zu überwachen. Das Pflegepersonal hat dabei eine Übernahmeverantwortung. Das heißt, die Pflegefachkraft ist zur Nachfrage verpflichtet. Wenn keine eindeutigen Anordnungen vorliegen, muss sie nachfragen. Es besteht das Verweigerungsrecht, wenn sich eine Pflegefachkraft nicht befähigt sieht, die delegierte Handlung durchzuführen. Weiterhin besteht eine Durchführungsverantwortung, also die übernommene Aufgabe muss natürlich fachgerecht und sorgfältig ausgeführt sowie dokumentiert werden.

Zu guter Letzt darf man Selbsthilfegruppen nicht vernachlässigen. Sie sind vor allem bei schwereren (chronischen) Erkrankungen präsent.

Skripte, Audio (Stream & Download)
Bitte melde dich an, um diesen Inhalt zu sehen.,
Login | Jetzt registrieren