Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 2 – Delegation


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Allgemeinmedizin – Einführung
2:56
Aufgaben der Allgemeinmedizin an einem Beispiel
2:26
Allgemeinmedizin – Grundbegriffe Teil 1
3:29
Allgemeinmedizin – Grundbegriffe Teil 2
2:40
Gesundheit
1:01
Beauchamp & Childress
2:43
Salutogenese
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Medikalisierung
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Durchgangsarzt
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Krankheitskonzept
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Sektorale Trennung
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Hermeneutische Fallverständnis
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Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 1
3:34
Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 2 – Delegation
3:38
Begutachtung – Anschlussheilbehandlung
2:55
Begutachtung – Rehabilitationsverfahren
1:48
Begutachtung – Schwerbehindertenverfahren
1:14
Verfügung und Vollmacht
9:37
Evidenzbasierte Medizin – Grundlagen
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Evidenzbasierte Medizin – Klassifikation und Empfehlungsgrade
1:32
Evidenzbasierten Medizin – Leitlinien
1:39
Fieber Grundlagen
4:19
Fieber bei Kindern
2:02
Fieber Therapie
2:27

In der Praxis befinden sich ebenfalls medizinische Fachangestellte bzw. „ArzthelferIn“.

Bei der Masse an vielfältigen verwaltungstechnischen, rechtlichen, aber auch medizinischen Anforderungen nehmen diese eine zentrale Rolle ein.  Dieser Beruf wird in einer einer ermächtigten Arztpraxis erlernt. Das heißt auch die Ausbildung fällt direkt in das Aufgabengebiet des Allgemeinmediziners. Voraussetzung hierfür ist nach dem Berufsbildungsgesetz eine entsprechender Kenntnisse, durch den Praxisinhaber, oder auch einer berufserfahrenen medizinischen Fachangestellten.

Die Ärztekammern Deutschland bieten den Erwerb der Ausbildungsbefähigung („Ausbildung der Ausbilder“) an. Weiterhin gibt es natürlich noch weitere Teammitglieder wie Pflegende mit Weiterbildung im Bereich Wundmanagement, Palliativmedizin, Geriatrie oder auch der Sozialmedizin. Das war jedoch noch nicht alles was die Versorgung betrifft.

Es gibt auch noch Pflegeeinrichtungen und ambulante Pflegedienste. Die Zusammenarbeit mit diesen Pflegeberufen nimmt immer mehr an Bedeutung zu. Das heißt Pflegepersonal werden Aufgaben delegiert.

Bei dieser Delegation von Aufgaben ist zu beachten, dass ​nur eine Aufgabe, die nicht unter Arztvorbehalt steht, delegiert werden darf. Es darf auch nur eine befähigte Pflegefachkraft diese Aufgabe ausführen. Diese muss der Ausführung auch zustimmen. Die Aufgabe und die Delegation muss dokumentiert werden.

Unter Umsänden muss die pflegende Person auch angeleitet werden im Sinne einer ​Anleitungspflicht. Anschließend muss das Geschehen ärztlich Überwacht werden.

Hierzu ein Beispiel:

Frau Müller ist 89 Jahre alt und ihr Blutzucker spielt zur Zeit etwas verrückt. Sie hat seit kurzem eine neue Pflegefachkraft, die sie in der Häuslichkeit unterstützt.  Nun findet ein Arztbesuch statt und wir delegieren regelmäßige Blutzuckerkontrollen und die Insulingabe. Dies wird dokumentiert. Die Pflegefachkraft ist befähigt dies umzusetzen. In kurzen Abständen wird der Hausarzt erneut einen Hausbesuch abhalten, um den Verlauf zu Überwachen.  Das Pflegepersonal hat dabei eine ​Übernahmeverantwortung. Das heißt die Pflegefachkraft ist  zur Nachfrage verpflichtet. Also wenn keine eindeutigen Anordnungen vorliegen muss sie nachfragen.  Es besteht das ​Verweigerungsrecht, wenn sich eine Pflegefachkraft nicht befähigt sieht, die delegierte Handlung durchzuführen.  Weiterhin besteht eine Durchführungsverantwortung, also die übernommene Aufgabe muss natürlich fachgerecht und sorgfältig ausgeführt, sowie dokumentiert werden.

Zu guter Letzt darf man Selbsthilfegruppen nicht vernachlässigen. Sie sind vor Allem bei schwereren (chronischen) Erkrankung präsent.

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