Begutachtung – Anschlussheilbehandlung


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Allgemeinmedizin – Einführung
2:56
Aufgaben der Allgemeinmedizin an einem Beispiel
2:26
Allgemeinmedizin – Grundbegriffe Teil 1
3:29
Allgemeinmedizin – Grundbegriffe Teil 2
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Gesundheit
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Beauchamp & Childress
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Salutogenese
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Medikalisierung
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Durchgangsarzt
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Krankheitskonzept
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Sektorale Trennung
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Hermeneutische Fallverständnis
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Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 1
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Netzwerk in der Allgemeinmedizin Teil 2 – Delegation
3:38
Begutachtung – Anschlussheilbehandlung
2:55
Begutachtung – Rehabilitationsverfahren
1:48
Begutachtung – Schwerbehindertenverfahren
1:14
Verfügung und Vollmacht
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Evidenzbasierte Medizin – Grundlagen
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Evidenzbasierte Medizin – Klassifikation und Empfehlungsgrade
1:32
Evidenzbasierten Medizin – Leitlinien
1:39
Fieber Grundlagen
4:19

Zu den Aufgaben des Allgemeinmediziners gehören auch Befundberichte zur Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen, oder im Rahmen von Rentenverfahren, sowie zur Beurteilung von Behinderungen.

Anschlussheilbehandlung (AHB):

Die Anschlussrehabilitation, auch Anschlussreha, ist eine normalerweise ganztägig ambulante oder auch stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation. Diese Leistung kommt nur bei bestimmten Erkrankungen in Betracht.

Die AHB-Indikationsgruppen der Rentenversicherung sind beispielsweise:

Herz-Kreislauf-Erkrankungen

Gefäßerkrankungen

Entzündlich-rheumatische Erkrankungen

Zustand nach Behandlungen/Operationen und Unfallfolgen an den Bewegungsorganen

u.v.m.

Spätestens binnen 2 Wochen im Anschluss an eine Erkrankung oder eine Operation kann eine  Anschlussheilbehandlung bewilligt werden. Diese  soll den Patienten bei der Genesung und Wiederaufnahme alltäglicher Aufgaben helfen. Der Rentenversicherungsträger.

Gehen wir das ganze an einem Beispiel durch.

Herr Meier hatte einen Herzinfarkt und war zur Stentimplantation im Krankenhaus stationär in Behandlung.

Das Krankenhaus stellt nun also fest, dass die Anschlussheilbehandlung erforderlich ist. Der Sozialdienst des Krankenhauses hilft Herrn Meier, den Antrag zu stellen. Für die AHB gibt es zwei Möglichkeiten, die davon abhängig sind, bei welchem Rentenversicherungsträger Herr Meier versichert ist.

1. Herr Meier wird direkt in eine Reha-Einrichtung verlegt, ohne dass die Entscheidung des Kostenträgers (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) abgewartet werden muss.

2. Herr Meier muss warten und eine direkte Verlegung ist nicht möglich. Er  wird schnellstmöglich in eine Reha-Einrichtung verlegt, nachdem der Kostenträger (Rentenversicherung oder Krankenversicherung) kurzfristig über den Antrag entschieden hat.

Des Weiteren müssen bei der Antragstellung bestimmte versicherungsrechtliche Bedingungen vorliegen. Beispielsweise  6 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen in den letzten 2 Jahren.

Bei Herrn Meier darf auch kein sogenannter Ausschlussgrund vorliegen. Also  z.B.  ein Beamter auf Lebenszeit kann die AHB-Leistungen nicht über die Deutsche Rentenversicherung abrechnen. Hier müsste man sich an die Krankenversicherung wenden.

Die Anschlussheilbehandlung dauert in der Regel 3 Wochen, eine Verlängerung ist  jedoch möglich, wenn der Arzt der AHB-Klinik die Verlängerung medizinisch-therapeutisch begründet.

Ist die Krankenversicherung der Kostenträger, dann kann der Patient die Einrichtung selbst wählen. Ist die Rentenversicherung der Kostenträger, kann der Arzt eine Einrichtung vorschlagen. Der Patient muss seinen Wunsch nach einer bestimmten Reha-Einrichtung schriftlich begründen.

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