Begutachtung – Rehabilitationsverfahren


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Im Gegensatz zur Anschlussheilbehandlung, die einem Krankenhausaufenthalt unmittelbar folgt, ist eine medizinische Rehabilitation unabhängig von einer vorangegangenen Operation.

Ambulante, sowie stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung. Während Rehabilitationsleistungen auch Aufgabe der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung sind.

Der Hausarzt prüft, ob eine Rehabilitationsleistung medizinisch notwendig ist. Der zuständige Sozialversicherungsträger entscheidet über die Bewilligung der Rehabilitation. Einen Anspruch auf Rehabilitation ist gegeben wenn aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung die Erwerbsfähigkeit gefährdet ist. Auch wenn die Möglichkeit der Teilhabe eingeschränkt ist, gilt ein Recht auf Rehabilitation. Zuständig für die Maßnahmen sind entweder der Rentenversicherungsträger bei Berufstätigen oder die Krankenkassen bei Nichterwerbstätigen oder Rentnern.

Als Hausarzt erstellt man einen Befundbericht (Muster 61 bei GKV). Hier wird besonders auf die Funktionseinschränkungen eingegangen. Weil diese im Rahmen des Verfahrens der Rehabilitationsbewilligung wichtig ist.   Im Optimalfall soll die Rehabilitationsmaßnahme ambulant durchgeführt werden. Ältere Patienten beispielsweise sollen nach einem Unfall oder einer Krankheit so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung leben.

Die geriatrische Rehabilitation kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen.

Auch mobile Reha-Teams sind möglich. Wer bereits pflegebedürftig ist, kann dann zum Beispiel in der stationären Pflegeeinrichtungen Rehabilitationsleistungen erhalten.

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