Besondere Zuschläge im Bereitschaftsdienst | EBM Kompakt (Folge 22)
Im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst können bestimmte Notfallbehandlungen mit einem besonders hohen medizinischen oder organisatorischen Aufwand verbunden sein. Neben den regulären Notfallpauschalen sieht der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) deshalb besondere Zuschläge vor, mit denen aufwendige Behandlungen und erschwerte Versorgungssituationen unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich vergütet werden können.
Für die Abrechnung im KV-Bereitschaftsdienst sind dabei die Gebührenordnungspositionen (GOP) 01223 und 01224 für besonders aufwendige Notfallbehandlungen sowie die GOP 01226 für besondere Erschwernisse bei der Behandlung bestimmter Patientengruppen relevant.
Entscheidend sind die Erkrankung, der tatsächliche Behandlungsaufwand und auch die jeweiligen Abrechnungsvoraussetzungen.
Inhalte des Videos
In dieser Folge von EBM Kompakt Wegepauschalen besprechen wir unter anderem:
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- GOP 01223 – Zuschlag zur Notfallpauschale 01210
- GOP 01224 – Zuschlag zur Notfallpauschale 01212
- Erkrankungen und Diagnosen, die einen besonderen Behandlungsaufwand begründen können
- GOP 01226 – Zuschlag bei erschwerter Kommunikation oder besonderem Behandlungsaufwand
- Besonderheiten bei geriatrischen Patienten mit Frailty-Syndrom
- Praxisbeispiele zur Kombination von Notfallpauschalen und Zuschlägen
Warum sind die besonderen Zuschläge im Bereitschaftsdienst so wichtig?
Nicht jede Notfallbehandlung ist mit dem gleichen medizinischen Aufwand verbunden. Während viele Patienten im organisierten ärztlichen Bereitschaftsdienst im Rahmen der regulären Notfallpauschalen GOP 01210 oder 01212 versorgt werden können, erfordern bestimmte Erkrankungen eine besonders umfangreiche Untersuchung und Behandlung.
Für solche Situationen sieht der EBM die GOP 01223 und 01224 vor. Beide Gebührenordnungspositionen berücksichtigen einen besonders hohen Behandlungsaufwand aufgrund der Art, Schwere und Komplexität einer Erkrankung.
Die GOP 01223 ist dabei der Notfallpauschale 01210 zugeordnet, während die GOP 01224 als Zuschlag zur Notfallpauschale 01212 vorgesehen ist.
Zu den im EBM genannten Erkrankungen gehören beispielsweise eine Pneumonie, eine hypertensive Krise, eine akute tiefe Beinvenenthrombose, eine Angina pectoris oder eine akute Divertikulitis. Auch bestimmte Frakturen und Schädel-Hirn-Traumata können die Voraussetzungen erfüllen. Bei anderen Erkrankungen kann ein Zuschlag ebenfalls infrage kommen, wenn der besonders hohe Behandlungsaufwand im Einzelfall ausführlich schriftlich begründet wird.
Eine andere Form des Mehraufwands berücksichtigt die GOP 01226. Sie kann bei Patientengruppen relevant sein, deren Behandlung beispielsweise durch eingeschränkte Kommunikationsmöglichkeiten, schwere krankheitsbedingte Beeinträchtigungen oder einen besonderen Unterstützungsbedarf erschwert ist.
Die Folge Wegepauschalen richtet sich insbesondere an:
- Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung
- Medizinstudierende
- Medizinische Fachangestellte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Praxisteams
- Ärztinnen und Ärzte mit Interesse an vertragsärztlicher Versorgung, Praxisorganisation und Abrechnung
Handreichung & Lernunterlagen
Zu dieser Folge steht zusätzlich eine Handreichung mit Zusammenfassungen, Praxisbeispielen und ergänzenden Informationen zur Verfügung.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Maßgeblich sind die jeweils aktuellen Bestimmungen des EBM und der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigungen.
Dieses Video ersetzt keine individuelle Abrechnungsberatung, Rechtsberatung oder verbindliche Auskunft der zuständigen Institutionen.
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