2.4 Krankenversicherung Haushaltshilfe
Gemäß §38 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn sie aufgrund einer Krankenhausbehandlung, einer ärztlichen Maßnahme im Krankenhaus oder auch beispielsweise einer ambulanten Operation vorübergehend nicht in der Lage sind, ihren Haushalt zu führen.
Die Haushaltshilfe kann dann in verschiedenen Formen erfolgen.
Es betrifft Unterstützung bei der Kinderbetreuung und der Zubereitung von Essen und geht über zur Reinigung der Wohnung sowie anderen Dienstleistungen. Diese Kosten werden von der Krankenkasse übernommen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind und keine anderweitigen Möglichkeiten der Versorgung vorhanden sind.
In der Regel übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe, sofern entweder eine Krankenhausbehandlung oder spezifische Leistungen wie beispielsweise eine Rehabilitation oder häusliche Krankenpflege die Fortführung des Haushalts unmöglich machen. Ebenso wird eine Haushaltshilfe finanziert, wenn im Haushalt ein Kind unter 12 Jahren lebt oder ein Kind mit Behinderung, das auf Unterstützung angewiesen ist.
Weiterhin besteht der Anspruch nur, wenn keine im Haushalt lebende Person den Haushalt weiterführen kann.
Also ist der Ehepartner gesund und kann sich kümmern, wird logischerweise keine Haushaltshilfe bezahlt.
Manche Kassen zahlen allerdings auch, wenn ältere beziehungsweise gar keine Kinder in dem Haushalt leben.
Wie sieht es mit der Zuzahlung aus?
Die Zuzahlung für die Haushaltshilfe beträgt 10 % der täglichen Kosten. Höchstens aber 10 Euro und mindestens 5 Euro. Anders ist es bei Haushaltshilfen im Rahmen von Schwangerschaften und Entbindungen. Hier entfallen die Zuzahlungen.