2.3 Krankenversicherung – SAPV


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1.3 Allgemeines Sozialrecht
4:51
2 Soziales Leistungsrecht Teil 1 – Grundlagen
4:54
2.1 Krankenversicherung Grundlagen
2:22
2.2 Krankenversicherung – Früherkennung
5:07
2.3 Krankenversicherung – SAPV
2:13
2.4 Krankenversicherung Haushaltshilfe
1:37
3 Rechtsgrundlagen in der Sozialarbeit: Rehabilitation
1:48
6.1 Betreuungsrechtliche Grundsätze: Vorsorgevollmachten
9:37

Schwerstkranke Menschen mit begrenzter Lebenserwartung können von der Krankenversicherung finanzierte spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV) erhalten.
Das Ziel der SAPV besteht darin, die Lebensqualität und Selbstbestimmung schwerstkranker Menschen zu erhalten und zu verbessern, wobei die Linderung von Symptomen und Leiden im Mittelpunkt steht.
Dabei ist es wichtig, den individuellen Wünschen und Bedürfnissen des Menschen gerecht zu werden, wobei sein Wille stets Vorrang hat.
Besondere Rücksicht muss auch auf die Bedürfnisse von Kindern genommen werden, wie etwa die Anerkennung ihrer Entwicklung und die Berücksichtigung unterschiedlicher Bedürfnisse entsprechend ihres Alters.
Die Einbeziehung der Eltern und die Unterstützung der Familie sind dabei von immenser Bedeutung.
Auch schwerstkranke Menschen, die in einem Hospiz leben, haben Anspruch auf die Teilnahme an der erforderlichen ärztlichen Versorgung im Rahmen der SAPV.
Kommen wir zum rechtlichen.Die Rechtsgrundlagen besteht in den Paragraphen 37b und 132d SGB V.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich Versicherte, welche an einer nicht heilbaren, weit fortgeschrittenen Krankheit leiden, die eine begrenzte Lebenserwartung als Folge hat.
Weiterhin muss eine aufwendige Versorgung nötig sein. Diese kann dann daheim oder in stationären Pflegeeinrichtungen erbracht werden. Was heißt aufwendige Versorgung?
Das heißt, dass bei der erkrankten Person ein wirklich komplexes Symptomgeschehen vorliegt.
Um ein SAPV-Team als Unterstüzung zu beantragen muss der Arzt involviert werden.
In der SAPV - Richtlinie regelt der Gemeinsame Bundesausschuss die Verordnung und auch die Anspruchsvoraussetzungen. Die spezialisierte ambulante Palliativversorgung muss nähmlich ärztlich verordnet werden.
Im Krankenhaus kann die Verordnung in der Regel nur für 7 Tage ausgestellt werden.Ein niedergelassener Arzt unbegrenzt.
Bitte wundern Sie sich nicht, es ist normal, dass die Krankenversicherung zunächst bis zu 28 Tage genehmigt. Besteht danach weiterhin ein SAPV-Bedarf, kann eine Folgeverordnung ausgestellt werden.
Das heißt die Krankenkasse ist der Kostenträger.
Der Patient gilt als Zuzahlungsbefreit für Hilfsmittel und Medikamente, die im Rahmen der SAPV verordnet werden.
Auch private Krankenversicherungen übernehmen natürlich die Kosten.

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