3 Rechtsgrundlagen in der Sozialarbeit: Rehabilitation
Im Gegensatz zur Anschlussheilbehandlung, die direkt nach einem Krankenhausaufenthalt erfolgt, ist eine medizinische Rehabilitation unabhängig von einer vorherigen Operation.
Ambulante und stationäre Vorsorgeleistungen sind in der Regel Aufgaben der gesetzlichen Krankenversicherung, während Rehabilitationsleistungen auch von der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung übernommen werden können.
Als Pflegeberater ist es wichtig zu wissen, dass der Hausarzt die medizinische Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme prüft. Die Entscheidung über die Bewilligung trifft der zuständige Sozialversicherungsträger. Ein Anspruch auf Rehabilitation besteht, wenn die Erwerbsfähigkeit durch gesundheitliche Beeinträchtigungen gefährdet ist oder die Möglichkeit der Teilhabe eingeschränkt ist. Bei berufstätigen Personen ist der Rentenversicherungsträger zuständig, während Nichterwerbstätige oder Rentner ihre Krankenkasse ansprechen.
Ein zentraler Bestandteil im Prozess der Rehabilitationsbewilligung ist der Befundbericht, den der Hausarzt erstellt. Dieser Bericht, beispielsweise auf Grundlage des Formulars Muster 61 für GKV-Versicherte, konzentriert sich besonders auf die funktionalen Einschränkungen des Patienten, da diese für die Bewilligung entscheidend sind. Idealerweise sollte die Rehabilitation ambulant durchgeführt werden, um insbesondere älteren Patienten zu ermöglichen, nach einem Unfall oder einer Krankheit so lange wie möglich in ihrer gewohnten Umgebung zu verbleiben.
Geriatrische Rehabilitationsmaßnahmen können stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Auch mobile Reha-Teams sind eine Option. Pflegebedürftige Personen haben zudem die Möglichkeit, Rehabilitationsleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen zu erhalten, um ihre Lebensqualität zu verbessern und ihre Selbstständigkeit zu fördern.